Zusatz zu Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten betreffend Haftung für Sicherheitslösungen (B2B)

Ausgabe 2026

IT-Debug Consult e.U

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Ergänzende Haftungsregelungen für Sicherheitslösungen jeglicher Art

  1. Elektronische Sicherheitslösungen sind jegliche elektronischen Systeme, die Personen und/oder Sachen (zB Grundstücke und Wege; Gebäude und Bauwerke; Betriebsanlagen und Maschinen; Fahrzeuge usw.) gegen unerwünschte Einwirkungen, Verwendungen und/oder Inbetriebnahmen (Zerstörung, Verletzung, Wegnahme, unbefugte Inbetriebnahme usw) sichern sollen, gleich ob dies durch bewusstes oder unbewusstes Verhalten, Zufall, Elementarereignis usw. erfolgt, z.B. Sicherheitslösungen wie Alarm- und Videoüberwachungsanlagen, elektronische Zutrittskontrollen, Wasser-, Brand- und/oder Rauchmelder usw. Die von der Sicherheitslösung intentional erfasste Person und/oder Sache wird in der Folge als das Sicherungsobjekt bezeichnet. Die im oder am Sicherungsobjekt befindlichen weiteren Personen und/oder Sachen, auf die sich der Sicherungszweck ebenfalls erstreckt, sind die Sicherungsgegenstände.

  2. Den Kunden trifft die Obliegenheit, schriftlich auf den materiellen und/oder ideellen Wert des Sicherungsobjektes einschließlich der Sicherungsgegenstände hinzuweisen. Unterbleibt dies, ist von einem Gesamtwert von Sicherungsobjekt einschließlich der Sicherungsgegenstände von € 5.000,- auszugehen und jede Haftung der Höhe nach mit diesem Wert begrenzt. Jedenfalls ist die Haftung des Auftragnehmers mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.

  3. Sofern die Installation und/oder Verwendung der Sicherheitslösung von der Zustimmung/Bewilligung Dritter abhängig ist (zB Betriebsvereinbarungen, Zustimmungen usw.) hat sie der Kunde selbst einzuholen. Gleiches gilt für allfällige behördliche Meldungen und/oder Bewilligungen, sofern insoweit nicht ausdrücklich der Auftragnehmer mit der Abwicklung beauftragt ist.

  4. Die Sicherheitslösung bietet nur jene Funktionalitäten, die sich aus den hierzu bestehenden Dokumenten (z.B. Produktbeschreibung, technisches Datenblatt, Ausschreibungstext, Bedienungsanleitung usw.) und den sonst hierzu schriftlich gegebenen Hinweisen ergeben. Den Auftragnehmer trifft für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit keine Haftung, sofern die genannten Dokumente bzw Hinweise nicht von ihm selbst stammen.

  5. Für die Haftung des Auftragnehmers gelten die in den allgemeinen Bestimmungen getroffenen Regelungen. Ergänzend gilt:

    • Der Kunde wird bei sonstigem Verlust der Ansprüche auftretende Schäden spätestens einen (1) Monat nach dem sie ihm bekannt werden, dem Auftragnehmer melden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden die durch das Unterlassen von erforderlichen oder regelmäßigen Wartungen der Sicherheitslösungen (sofern der Auftragnehmer nicht selbst mit der Wartung beauftragt wurde), unsachgemäße Benutzung, Missachtung von Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften entstehen. Zudem ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn eine Funktion der Sicherheitslösung durch aktive oder passive Fremdeinwirkung, sei es durch Manipulation oder durch Überwinden der Sicherheitslösung, ausbleibt.

    • Wurden an der Sicherheitslösung durch andere Personen als den Auftragnehmer (einschließlich von ihm beigezogener Dritter) Änderungen vorgenommen oder beruht der Mangel oder Schaden auf Beistellungen bzw. Mitwirkungen, die ihm nicht zurechenbar sind (insb. solche des Kunden), erlischt jede Gewährleistung und Haftung. Gleiches gilt, wenn der Mangel bzw. Schaden auf Konfigurationsanweisungen des Kunden beruht, die von den vom Auftragnehmer oder Hersteller empfohlenen abweichen. Entsprechendes gilt für Schäden infolge natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung.

    • Für Fehlreaktionen der Sicherheitslösungen, insbesondere durch höhere Gewalt, Umgebungseinwirkungen oder durch menschliche, tierische oder sonstige Fremdeinwirkung, wird keine Haftung übernommen.

    • Sofern die Sicherheitslösung auf ein Kommunikationssystem angewiesen ist, das nicht Teil der Sicherheitslösung ist (etwa eine Internet-, Mobilfunk- oder Telefonverbindung), ist der Kunde für die Funktionsfähigkeit des Kommunikationssystems verantwortlich. Den Auftragnehmer trifft keine Haftung für einen Ausfall des Kommunikationssystems oder sonstige Schäden, die aufgrund eines derartigen Ausfalls eintreten.

    • Soweit die Sicherheitslösung auf ein internes Kommunikationssystem zurückgreift (zB Bluetooth, internes W-LAN, Funk), wird der Auftragnehmer die Positionierung so vornehmen, dass eine funktionsfähige Kommunikation gewährleistet ist. Sollte die Kommunikation aufgrund eines Positionierungswunsches des Kunden nicht ordnungsgemäß funktionieren, trifft den Auftragnehmer hierfür sowie für sämtliche daraus entstehenden Schäden keine Haftung. Mehrkosten zur Herstellung der Funktionsfähigkeit sind in diesem Fall jedenfalls vom Kunden nach üblichen Tarifen zu tragen.

    • Für Schäden, die aufgrund eines dem Auftragnehmer zuzurechnenden Funktionsausfalls des Sicherheitssystems zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Funktionsausfall dem Auftragnehmer sofort nach Eintritt nachweislich zur Kenntnis gebracht wird und der Auftragnehmer den Ausfall nicht binnen 24 Stunden behebt. Auf die Schadensminderungspflicht des Kunden wird hingewiesen.